Unsere Serviceleistungen
Finanzbuchhaltung
(Leistungen nach §6 Nr. 4 StBerG / Buchen laufender Geschäftsvorfälle)
Wir bearbeiten für Sie Ihre laufende Finanzbuchhaltung durch erfassen der Geschäftsvorfälle und stellen Ihnen regelmäßige Auswertungen zur Verfügung.
Viele Unternehmer/innen erledigen die Buchführung am Anfang lieber selbst. Sie möchten Kosten sparen? Langfristig ist es jedoch nicht immer empfehlenswert, denn Sie können das Kerngeschäft des Unternehmens, wie Kundenakquise und Marketing nicht vernachlässigen. Außerdem sieht ein objektiver Dritter manchmal einfach mehr.
Ein weiterer Grund ist die Gewissheit, dass die Zahlen stimmen und Fristen eingehalten werden. Wir liefern regelmäßig Auswertungen und Kennzahlen, die für Sie wichtig sind.

Ihre Vorteile durch den externen Buchhalter
- Haben Sie Ihre Finanzbuchhaltung unter Kontrolle, so haben Sie Ihr Unternehmen unter Kontrolle.
- Eine korrekte und aussagekräftige Finanzbuchhaltung ist die Grundlage für die Liquiditätsplanung
- Der externe Buchhalter bietet Ihnen eine hohe Fachkompetenz und viel Erfahrung in den unterschiedlichsten Bereichen. Sie profitieren von seiner Infrastruktur und seinem breitgefächerten Wissen. Er findet Lösungen, die Ihren individuellen Anforderungen entsprechen.
Lohnbuchhaltung
(Leistungen nach §6 Nr. 4 StBerG / elektronische Datenübermittlung §87d (1) AO)
Auch die bearbeitung der Lohnbuchhaltung und erstellen der Lohn- und Gehaltsabrechnungen für Ihre Mitarbeiter gehört zu unseren Kompetenzen.
Wir erstellen günstig und professionell Ihre lfd. Lohnabrechnungen für Industrie, Handel und Handwerk. Wir erstellen auch Sofortmeldungen nach §7 DEÜV, welche von Betrieben bestimmter Branchen abzugeben sind.
Um Arbeitnehmer neu anzumelden, benötigen wir gewisse Informationen und ggf. Anträge. Bitte beachten Sie auch die teils umfangreichen Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn.

Dafür halten wir im Downloadbereich Formulare und Checklisten vor, die diese Aufgabe erleichtern.
Nachdem die grundsätzlichen Fragen geklärt sind, melden wir dann für Sie die Beschäftigten an und erstellen die Lohnabrechnungen.
Der Gesetzgeber fordert von Betrieben bestimmter Branchen zusätzlich eine unverzügliche Meldung der Beschäftigten an die Datenstelle der Rentenversicherung. Die Entscheidung, ob Sofortmeldungen abzugeben sind, trifft die Einzugsstelle. Für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ist das die zuständige Krankenkasse; bei geringfügig Beschäftigten die Minijob-Zentrale.

Büro- und Formularservice

Unternehmensberatung
Wir unterstützen Sie bei der Existenzgründung
Auch die Erstellung von Businessplänen, Rentabilitätsvorschau und diverse Beratung und Planung bei der Unternehmensgründung gehört zu unseren Kompetenzen.
Hilfe und Beratung bei Gründung der Kapitalgesellschaft (z.B GmbH, auch mit der ausländischen Beteiligung)